HAUSORDNUNG


Die Hausordnung regelt die Bedingungen, die bei einem Aufenthalt in einem Theater, dessen Veranstalter "Shakespeare im Park" oder "Shakespeare in Styria" ist, sowie in allen sonstigen von dieser betriebenen Spiel- und Betriebsstätten (im folgenden Betriebsstätten genannt) von BesucherInnen, MitarbeiterInnen, LieferantInnen und sonstigen Personen, die sich in den Betriebsstätten aufhalten, eingehalten werden müssen.

 

 

 

1. Den Theaterbesuchern ist der Eintritt nur in die für die ZuschauerInnen bestimmten Räume gestattet, ohne Eintrittskarte dürfen BesucherInnen nicht eingelassen werden.

 

2. Zur Bühne einschließlich ihrer Nebenräume und Magazine sowie den Umkleideräumen der DarstellerInnen ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt auf der Bühne ist diesen nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.

 

3. Außer der Zeit der Vorstellungen ist das Theater so verschlossen zu halten, dass es nur unter Aufsicht des Bühnenmeisters oder der Direktion betretbar ist. Für die Räumlichkeiten, die der Gastronomie zugehören, haftet der Pächter.

 

4. Die Betriebsräume sind stets rein zu halten; während der Anwesenheit von BesucherInnen dürfen belästigende Reinigungsarbeiten nicht vorgenommen werden.

 

5. Vor jeder Vorstellung ist das Theater ausgiebig zu lüften (Lüftungsanlage).

 

6. Alle Verkehrswege und Ausgänge sind während der Veranstaltung von Vorstellungen freizuhalten. Verkehrswege im Freien sind während der Veranstaltungen von Schnee zu säubern und bei Glatteis zu streuen (im unmittelbaren Bereich bis zur öffentlichen Verkehrsfläche).

 

7. Teppiche, Bodenbespannungen, Spiegel und Bilder sind in allen von BesucherInnen zugänglichen Räumen unverrückbar zu befestigen.

 

8. Sämtliche Ein- und Ausgangstüren sind vom Einlass der BesucherInnen bis nach Verlassen des letzten Besuches unversperrt zu halten. Unmittelbar nach Ende der Vorstellung sind die Zuschauerraumtüren zu öffnen und bis nach Verlassen der Besucher -Innen offen zu lassen.

 

9. Überkleider, Schirme und Stöcke sind jedenfalls in der Besucher-Garderobe zu hinterlegen und dürfen erst vor Verlassen des Theaters ausgelöst werden. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze in den Zuschauerraum mitgenommen werden. Es ist den MitarbeiterInnen des Theaters untersagt, den BesucherInnen während oder bei Schluss der Vorstellung Überkleider in den Zuschauerraum zu bringen.

 

10. Tiere (Hunde, Katzen und dgl.) dürfen (ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen) in das Theater nicht mitgenommen werden.

 

11. Das Rauchen und das Anzünden von Tabakwaren und dgl. sowie Hantieren mit offenem Feuer sind im Theater strengstens verboten, soweit nicht in einzelnen Räumen gestattet.

 

12. Die behördlich genehmigte Zuschauerzahl darf nicht überschritten werden.

 

13. Die für den Publikumsdienst bestimmten MitarbeiterInnen haben Dienstkleidung (Dienstabzeichen) zu tragen und müssen sich den BesucherInnen gegenüber höflich benehmen, sie haben aber allen vorkommenden Anständen entgegenzutreten und bei Streitigkeiten vermittelnd einzuwirken. Sie sind berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch die BesucherInnen Unterstützung der behördlichen Überwachungsorgane in Anspruch zu nehmen. Beschwerden der BesucherInnen über die im äußeren Theaterbetrieb wahrgenommenen Gebrechen und Schäden sind der Direktion und den behördlichen Aufsichtsbeamten zur Kenntnis zu bringen.

 

14. Bei Verstößen gegen die Anweisungen des Publikumsdienstes sind der/die Abendverantwortliche nach Rücksprache mit der Direktion berechtigt, die Unterstützung der behördlichen Überwachungsorgane in Anspruch zu nehmen, den Ausweis der betreffenden Person zu verlangen und eventuell diese Personen von der Teilnahme der Veranstaltung auszuschließen und aus der Betriebsstätte zu verweisen. Weiters sind obengenannte Theatermitarbeiter berechtigt, gegen diese Personen ein Hausverbot auszusprechen.

 

15. Ist ärztliche Hilfe notwendig, so haben die Angestellten des Hauses die Rettung zu verständigen.

 

16. Die Amtshandlung der behördlichen Aufsichtsorgane und die ärztliche Hilfe sind im Bereich des Hauses zugelassen.

 

17. Fundgegenstände sind in der Direktion abzugeben. Die MitarbeiterInnen haben bei der nach Schluss der Vorstellung vorzunehmenden Durchsuchung des Theaters auf verlorene oder zurückgelassene Gegenstände zu achten. Nicht behobene Fundgegenstände werden dem Fundbüro beim Magistratischen Bezirksamt übergeben. Alle MitarbeiterInnen haben durch tatkräftiges und zielbewusstes Eingreifen dafür zu sorgen, dass die BesucherInnen das Theater geordnet verlassen; sie dürfen sich erst entfernen, wenn kein Besucher mehr im Theater anwesend ist.

 

18. Beim Rundgang (vor dem Einlass der BesucherInnen) müssen die gesamte Notbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb sowie die Zusatzbeleuchtung funktionsbereit sein. Die Beleuchtung einschließlich der Not- und Zusatzbeleuchtung darf erst abgeschaltet werden, wenn ZuschauerInnen und MitarbeiterInnen das Theater verlassen haben.

 

19. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung und sämtlicher maschineller Anlagen durch Unbefugte ist verboten.

 

20. Tonband-, Film- und Fernsehaufzeichnungen im Theater sind ohne Genehmigung der Direktion verboten.

 

21. Bei einem Brandausbruch werden vom Hauspersonal die nötigen Schritte (Einschaltung der Beleuchtung, Verständigen der Feuerwehr) unternommen. Die Besucher sind durch das Hauspersonal (Durchsage über die Lautsprecheranlage) zum geordneten Verlassen des Hauses aufzufordern.

 

22. Bei sonstiger Gefahr hat das Hauspersonal den Anweisungen der BehördenvertreterInnen Folge zu leisten. Die BesucherInnen sind durch das Hauspersonal bei grundloser Beunruhigung zum Verbleib auf den Plätzen aufzufordern oder bei Gefährdung zum Verlassen des Theaters anzuhalten.

 

23. Wenn im Haus gewerbliche Arbeiten vorgenommen werden, so ist für eine ständige Überwachung Sorge zu tragen.

 

24. Entsprechend § 23 (1) des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes 1978 dürfen in den Räumen des Theaters brennbare Flüssigkeiten sowie feuergefährliche Gegenstände weder verwahrt noch verwendet werden. Ausnahmen sind nur entsprechend § 23 (2) des o.g. Gesetzes möglich (Arzt- und Schminkräume).

 

25. Wenn ein/e MitarbeiterIn außerhalb der Zeit, in der Vorstellungen stattfinden, eine Feuergefahr bemerkt oder hievon Kenntnis erlangt, so muss er/sie sofort den Brandmelder betätigen.

 

26. Jegliche Lagerung von privatem Gut im Haus ist verboten.

 

27. Das Betreten des Theaters ist hausfremden Personen nur unter Einhaltung der Bedingungen der Direktion zulässig. Die Personen, gegen die ein Hausverbot verhängt wurde, sind nicht berechtigt, das Theater zu betreten.

 

28. Den von den behördlichen Überwachungsorganen in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die von den behördlichen Überwachungsorganen an die Mitarbeit des Theaters gerichteten Fragen, die den Betrieb betreffen, sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch ist diesen Überwachungsorganen für dienstliche Zwecke die Benützung des Fernsprechers zu gestatten.

 

29. Der Hundehalter eines Blindenführ- und Partnerhundes für behinderte Menschen hat beim Zutritt in eine Veranstaltungsstätte einen Behindertenausweis bzw. –pass sowie den Nachweis über die Qualifikation des Hundes vorzuweisen.

 

30. Für Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen ist in der Veranstaltungsstätte ein geeigneter Platz in unmittelbarer Nähe des Hundehaltersitzplatzes bereitzustellen.

 

31. Beim Betreten einer Person mit einem Blindenführ- und Partnerhund für behinderte Menschen sind vom Kontrollorgan der Veranstaltungsstätte ein Verantwortlicher des Veranstalters und der Veranstaltungsstätte in Kenntnis zu setzen.

32. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes vom 29. Jänner 1971.